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   BGH, 29.03.1951 - IV ZR 29/50   

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https://dejure.org/1951,348
BGH, 29.03.1951 - IV ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,348)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1951 - IV ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,348)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 (https://dejure.org/1951,348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 708
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52

    Rechtsmittel

    Dies hat der Senat bereits in dem Urteil NJW 1951/708 vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - mit eingehender Begründung dargelegt.

    Es ist durchaus statthaft, daß die Höhe der Zinsen nach einem von dem Betrag der Kapitalforderung verschiedenen Betrag bemessen wird (vgl. Rötelmann in NJW 1951, 708 unter 5 der Anm).

    Dann verbietet sich aber die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf die Kaufpreisforderung, die dafür eingetragene Hypothek ist nach § 2 Nr. 1 der 40. DVO zum UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen (siche das Urteil des Senats in NJW 1951, 708).

    Billigkeitserwägungen können daher für die Auslegung dieser Gesetzgebung nicht herangezogen werden (so der erkennende Senat in NJW 1951, 708 [710]).

  • BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52

    Wertschuldklausel

    Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 4. März 1946 - etwa gegenüber einer früheren anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung - den Rechtscharakter oder den Rechtsgrund der Verbindlichkeit des Beklagten geändert noch eine solche Änderung (wie in der Entscheidung NJW 1951, 708) von einem bestimmten späteren Zeitpunkt an vorgesehen.

    Der Senat hat diese Voraussetzung in der Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] als gegeben angesehen, wenn ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschuldet war die Schuldsumme sich jedoch "für den Fall der Währungsreform " nach einem anderen Maßstab berechnen sollte.

    Wie der Senat bereits in seinen beiden vorerwähnten Entscheidungen (NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] und 842) ausgeführt hat, bezweckte diese Verordnung ihrem Sinne nach nur den Schutz der Reichsmark; sie bezieht sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten Um eine solche Verbindlichkeit aber würde es sich, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht handeln, soweit die Schuld des Beklagten nicht tatsächlich in Reichsmark erfüllt ist.

    Die Bestimmung des § 3 Satz 2 WährG steht dem nicht entgegen, denn sie bezieht sich nicht auf Geldwertschulden und außerdem, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] ausgesprochen hat, nicht auf Vereinbarungen, die vor der Währungsreform getroffen sind (ebenso OLG Celle aaO).

  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 29. März 1951 (NJW 51, 708) wird insoweit beigetreten.

    Solche Wertsicherungsklauseln sind gegenüber den zwingenden Vorschriften der Währungsgesetze unwirksam; es kann insoweit auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 29. März 1951 (IV ZR 29/50 = NJW 51, 708) verwiesen werden, der der Senat folgt.

    Die Ausführungen von T. Rötelmann in der Besprechung dieser Entscheidung (NJW 51, 708) geben keinen Anlass, von dieser in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung abzuweichen (vgl OLG Hamburg MDR 50, 231; Ranninger in DNotZ 1951, 396; Stepp in der Besprechung der abweichenden Entscheidung des LG Memmingen DDR 50, 232; OLG Düsseldorf RdL 51, 65).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Wie der Senat vielmehr in dem Urteil vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 (Lindenmaier-Möhring a.a.O. Nr. 2 zu UmstG §§ 13, 16) und dann wiederholt ausgesprochen hat, hat die Umstellungsgesetzgebung, um das von ihr verfolgte Ziel der Neuregelung des Geldwesens zu erreichen, Härten in Kauf nehmen müssen.
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 81/52

    Umstellung von Forderungen

    Mit einer solchen hatte sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - (NJW 51, 708) zu befassen.

    Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich nicht nur durch die Formulierung der Vereinbarung von dem Sachverhalt, den das Urteil vom 15.3.1951 - IV ZR 29/50 - zum Gegenstand hatte.

  • BGH, 04.12.1963 - V ZR 189/61

    Rechtsmittel

    Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist daher die Wertsicherungsklausel des Vertrages vom 23. April 1947 endgültig hinfällig geworden und nicht etwa hinsichtlich der nunmehr auf D-Mark umgestellten Forderung erneut auf gelebt (BGH NJW 1951, 708; das oben bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September 1959 V ZR 78/58; Dürkes, Wertsicherungsklausel, 5. Aufl. B Randn. 6).

    In Fällen dieser besonderen Art kommt das Umstellungsgesetz zur Anwendung (BGH NJW 1951, 708; BGHZ 5, 214; 5, 173, 181 [BGH 15.02.1952 - V ZR 54/51]; BGH NJW 1952, 299; BB 1958, 537; 1959, 1038; BayOblG MDR 1952, 168).

  • BGH, 17.10.1957 - VII ZR 407/56

    Rechtsmittel

    Wie bereits der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 29. März 1951 (IV ZR 29/50, NJW 1951, 708) ausgeführt hat, haben die zum Schutz, der Währung erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein zwingenden Charakter; der von ihnen im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck der Neuregelung des Geldwesens gebietet, ihnen stärkere Kraft als den zur Zeit ihres Erlasses bestehenden Parteivereinbarungen zukommen zu lassen.

    In dieser Entscheidung ist der IV. Zivilsenat keineswegs von seiner im Urteil vom 29. März 1951 (NJW 1951, 708) vertretenen Ansicht abgewichen, die in Fällen wie dem vorliegenden eine Geld summen schuld angenommen hat.

  • BGH, 23.10.1957 - IV ZR 131/57

    Rechtsmittel

    Wie aber das Berufungsgericht richtig darlegt, ist diese Verordnung, die nur den Schutz der RM bezweckte, mit dem Inkrafttreten der Währungsreform gegenstandslos geworden (ebenso BGHZ 9, 56 [62]; NJW 1951, 842; Rötelmann NJW 1951, 708).

    Soweit ihr Pensionsvertrag dahin auszulegen ist, daß er ihr schon seit dem Tode des Erblassers einen bedingten Anspruch gegen die Firma Wolff auf erhöhte Nennwertbezüge gewährt, steht ihr dieser Anspruch auf Grund eines Rechtsgeschäfts zu, das bereits vor der Währungsreform abgeschlossen wurde und auf das demnach, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, § 3 des Währungsgesetzes keine Anwendung findet (NJW 51, 708, 709; BGHZ 9, 56 [63]).

  • BGH, 16.09.1959 - V ZR 77/58

    Rechtsmittel

    Dies wäre unrichtig (vgl. BGH NJW 1951, 708; KG BB 1958 S. 786; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 4. Aufl. B 1 a.E.).
  • BGH, 28.01.1955 - I ZR 45/53

    Rechtsmittel

    Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Vorschriften der Währungsgesetze zwingender Natur sind und daher dem Umstellungsgesetz unterliegende Forderungen durch Parteivereinbarung der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung nicht entzogen werden können (BGH NJW 1951, 708), sind gegen die rechtliche Zulässigkeit der Abreden der Parteien keine Bedenken zu erheben.
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 89/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - II ZR 279/54

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rechnungslegung - Anforderungen an das

  • BGH, 08.01.1952 - I ZR 70/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 105/60
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 8/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1965 - V ZR 182/62

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über Wiederkauf und Abwendung - Entscheidende

  • BGH, 23.03.1960 - V ZR 41/59

    Unentgeltliche Verfügung eines Vorerben im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB durch

  • BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51

    Rechtsmittel

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